Vereinssatzung

  Begegnungszentrum Kinderhaus e.V.

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Sprickmannplatz 7
48159 Münster
Tel.: 02 51 / 21 69 58
Fax: 02 51 / 8 99 84 96
stadtteilarbeit@bgz-kinderhaus.de

 

Vereinssatzung Begegnungszentrum Kinderhaus e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen Begegnungszentrum Kinderhaus e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Münster.
  3. Der Verein wurde unter der Nr.2938 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
  4. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
  2. Zweck des Vereins nach § 52 der Abgabenordnung ist:

– die Förderung der Jugendhilfe
– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
– die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
– die Förderung bürgerschaftlichen Engagements
– die Förderung des Wohlfahrtswesens

Der Vereinszweck wird im Stadtteil Münster-Kinderhaus insbesondere verwirklicht durch:

– Förderung der Integration unterschiedlicher Gruppen im Wohngebiet und Unterstützung der Selbstorganisation von Migranten u.a. durch Sportangebote und offene Treffs,
– Stärkung der Bildungschancen für Kinder und Jugendliche durch Bildungsveranstaltungen, Kurse, Ferienprogramme sowie Spiel- und Freizeitangebote
– Stärkung der Berufschancen insbesondere für Jugendliche und Migranten durch Bewerbungstrainings, die Organisation von Praxistagen und Lesepatenprojekte.
– Projekte und Trainings zur Förderung des gewaltfreien Miteinanders, zur Verbesserung der Konfliktlösungskompetenz und zur Verbesserung der Hilfsbereitschaft untereinander, z.B. durch interkulturelle Sportgruppen wie Taekwondo
– Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Kindern und Jugendlichen durch Bewegungsangebote
– Reduzierung der Probleme im Wohn- und Lebensumfeld durch Sozialberatung vor Ort, insbesondere für den Personenkreis nach § 53 AO

Dazu werden das Begegnungszentrum Kinderhaus und weitere Räumlichkeiten im Stadtteil als Bildungs- Kommunikations- und Beratungsstätte unterhalten.
Insgesamt zielen die Aktivitäten darauf ab, in für das Wohngebiet besonders wichtigen Handlungsfeldern strategische und dauerhafte Bündnisse, Arbeitskreise und Kooperationen unter möglichst vielen Akteuren (Kommune insb. Sozialdezernat, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Amt für Wohnungswesen, Amt für Grünflächen- und Umweltschutz, Gesundheitsamt, Familienzentren sowie Ehrenamtsnetzen, Trägern vor Ort und Ärzten/Hebammen) herzustellen.

§ 3 Mittelvergabe

  1. Das Vereinsaufkommen ist zur Abdeckung und Sicherstellung der Miet- und sonstigen Unterhaltskosten für die Räume des Begegnungszentrums Kinderhaus und weiterer organisatorisch angegliederter Räumlichkeiten im Stadtteil zu verwenden. Weiterhin sind Gelder für die o.g. Aufgabenfelder der Stadtteilarbeit im Begegnungszentrum bereitzustellen.
  2. Darüber hinaus gehende Finanzüberschüsse sind nur für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu verwenden. Einzelnen Gruppen im Stadtteil Kinderhaus können auf schriftlichen Antrag Beträge zur Unterstützung ihrer Arbeit zugeleitet werden. Über die Vergabe dieser Gelder entscheidet der Vorstand.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die betroffene Person Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jedoch nur zum Quartalsende unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat.
  4. Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins handelt, seine Interessen oder sein Ansehen schädigt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss soll schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden durch schriftlichen Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste beschließen.
Der Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von der Entrichtung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben sind.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in einem/einer Kassenwart/in, einem Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
    Der Jugendsalon ist als Einrichtung des Vereins berechtigt, eine weibliche Vertreterin und einen männlichen Vertreter als beratende Mitglieder des Vorstands zu entsenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch von dem/der Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in und dem der Kassenwart/in vertreten. Zur Vertretung sind gemeinschaftlich mindestens zwei der o.g. Personen berechtigt.
  3. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Zum/zur Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in sind ordentliche Mitglieder wählbar, die mindestens seit einem halben Jahr ununterbrochen Vereinsmitglieder sind. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden oder vom zuständigen Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mit Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
  2. Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder kann die umgehende Einberufung der Mietgliederversammlung verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung

a. wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und bestimmt auf Vorschlag des Vorstands den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin und den/die Protokollführer/in sowie bei Vorstandswahlen einen/eine Wahlleiter/in.
b. nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes nach Ablauf des Geschäftsjahres entgegen und beschließt die Entlastung,
c. wählt den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie zwei Kassenprüfer/innen jeweils für die Dauer von zwei Jahren,
d. beschließt über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
e. Jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein seit mindestens 40 Kalendertagen vor einer Mitgliederversammlung ununterbrochen angehört, hat eine Stimme. Dieses stellt der Vorstand durch eine fristgerechte Vorberatung sicher. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Eine geheime Wahl findet statt, wenn mindestens zwei Stimmberechtigte dieses verlangen oder es bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds zwei oder mehr Bewerber/innen gibt. Für die Wahl der Beisitzer/innen und Kassenprüfer/innen ist Blockwahl zulässig.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den AWO Kreisverband Münster. Dieser darf das zugewandte Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

 _________________________________________________________________________ Bankverbindung: Volksbank Münster – DE09 4016 0050 1000 0100 00

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